Die Wahl der Rechtsform einer Arzt- oder Zahnarztpraxis in der Schweiz ist ein entscheidender Schritt bei der Gründung oder Übernahme einer Praxis. Es gibt mehrere Optionen – von der Einzelfirma bis zur AG. Von Haftung, Besteuerung, Bewilligungen (RCC / C) bis zur Organisation im Alltag: Hier finden Sie einen Überblick über die Möglichkeiten.
Welche Rechtsformen gibt es für Arzt- und Zahnarztpraxen in der Schweiz?
Grundsätzlich stehen Ärztinnen und Ärzten folgende Rechtsformen für ihre Praxis zur Verfügung:
| Rechtsform | Typisches Profil | Haftung | Mindestkapital | Abrechnung / Bewilligungen |
|---|---|---|---|---|
| Einzelfirma | Einzelpraxis, kleines Team | Persönlich und unbeschränkt | Kein |
Abrechnung über persönliche ZSR-Nummer |
| Einfache Gesellschaft | 2 oder mehr Behandelnde ohne juristische Person | Persönlich und solidarisch zwischen den Gesellschaftern | Kein | Gemeinsame Infrastruktur, individuelle ZSR-Nummern |
| GmbH (Sàrl) | Mittelgrosse Praxis, interdisziplinäres Team | Beschränkt auf Stammkapital | mind. CHF 20’000 | ZSR der Gesellschaft oder K-Nummern für Angestellte |
| AG (SA) | Grosse Praxis / Ärztezentrum | Beschränkt auf Aktienkapital | CHF 100’000 (davon mind. CHF 50’000 einbezahlt) | ZSR der Gesellschaft oder K-Nummern für Angestellte |
Gut zu wissen:
Das Startkapital für eine AG oder GmbH kann als Sacheinlage eingebracht werden. Sie können also bestimmte Geräte einsetzen, um diesen Betrag zu erreichen. Dafür muss die Einlage verfügbar, übertragbar und von einer zugelassenen Revisionsstelle (unabhängige Expertin/unabhängiger Experte) präzise bewertet werden.
Welche Rechtsform ist bei Arztpraxen am häufigsten?
Für eine Einzelpraxis ist die Einzelfirma weiterhin die häufigste Wahl: einfache Umsetzung, geringe Gründungskosten, direkte Abrechnung mit persönlicher ZSR-Nummer. Mit wachsendem Team und steigender wirtschaftlicher Verantwortung entscheiden sich jedoch viele Ärztinnen/Ärzte für eine GmbH oder eine AG, um Risiken zu begrenzen und die Organisation zu strukturieren.
AG oder GmbH: Wann ist das die richtige Wahl?
Bevorzugen Sie eine GmbH oder AG, wenn:
- mehrere Ärztinnen/Ärzte gemeinsam praktizieren
- Mitarbeitende angestellt werden
- wesentliche Investitionen (Bildgebung, Behandlungsstühle, Räumlichkeiten, IT) geplant sind
- Sie Privatvermögen und Berufstätigkeit klar trennen und Risiken begrenzen möchten
Vorteile:
- Beschränkte Haftung auf das Gesellschaftskapital
- Klarer Unterschied zwischen Privat- und Geschäftsvermögen
- Möglichkeit, Ärztinnen/Ärzte anzustellen, die über eine K-Nummer abrechnen
- Übertragung von Anteilen und Eintritt neuer Gesellschafterinnen/Gesellschafter erleichtert
Nachteile:
- Aufwendigeres Gründungsverfahren, erhöhte Buchführungspflichten
- Doppelbesteuerung (Gesellschaft + Aktionärinnen/Aktionäre) bei der AG
Was gilt bei Gemeinschaftspraxen zur „einfachen Gesellschaft“?
Ohne juristische Person wird eine einfache Gesellschaft automatisch gegründet, wenn mehrere Behandelnde gemeinsam eine Praxis führen.
Das ist flexibel, aber risikoreich: Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter haften solidarisch für Schulden.
Jede Ärztin/jeder Arzt behält die ZSR-Nummer und rechnet individuell mit den Versicherern ab.
Sobald die Tätigkeit strukturierter wird (Team, Wachstum, Ausstattung), ist es häufig sinnvoll, in eine GmbH oder AG zu wechseln, um die Haftung zu sichern und die Governance zu klären.
ZSR- und K-Nummern: Was gilt je nach Rechtsform?
Einzelfirma
- Die ZSR-Nummer (Register der Gläubiger-Codes) ist an die natürliche Person gekoppelt, die somit im eigenen Namen fakturiert.
- Die Abrechnung erfolgt direkt über die persönliche ZSR-Nummer; die Inhaberin/der Inhaber benötigt die entsprechende Berufsausübungsbewilligung.
Einfache Gesellschaft
- Grundsätzlich behält jede/jeder Gesellschafter(in) die eigene ZSR-Nummer, da keine eigene Rechtspersönlichkeit besteht: Jedes Mitglied handelt im eigenen Namen und mit eigener Bewilligung.
- Die Abrechnung kann daher weiterhin mit den individuellen ZSR-Nummern erfolgen; eine gemeinsame ZSR-Nummer wird nicht vergeben.
GmbH / AG
- Die ZSR kann auf den Namen der GmbH oder AG lauten, wenn die Gesellschaft eine Bewilligung als juristische Person erhält; die Gesellschaft verfügt dann über eine eigene ZSR-Nummer für die Abrechnung.
- Sind Ärztinnen/Ärzte angestellt, können sie mit ihrer eigenen K-Nummer abrechnen – vorausgesetzt, die erforderlichen Bewilligungen liegen vor.
Der ZSR ist mit der Berufsausübungsbewilligung der behandelnden Person verbunden. Ein Strukturwechsel erfordert häufig Aktualisierungsformalitäten bei Versicherern und Behörden.
Kurz & bündig: Welche Rechtsform passt zu Ihrer Praxis?
| Kriterium | Einzelfirma | GmbH | AG |
|---|---|---|---|
| Haftung | Unbeschränkt | Beschränkt | Beschränkt |
| Gründungskomplexität | Niedrig | Mittel | Hoch |
| Mindestkapital | Kein | CHF 20’000 | CHF 100’000 |
| Besteuerung | Einkommen der Inhaberin/des Inhabers | Gesellschaft + Einkommen der Inhaberin/des Inhabers | Doppelbesteuerung (Gesellschaft + Aktionärinnen/Aktionäre) |
| Teamgrösse | Solo | Klein bis mittel | Grosse Struktur / Investor(inn)en |
| ZSR / K | ZSR persönlich | ZSR der Gesellschaft oder K-Nummer | ZSR der Gesellschaft oder K-Nummer |
Die passende Rechtsform für Ihre Arzt- oder Zahnarztpraxis
- Sie arbeiten allein und suchen Einfachheit? Die Einzelfirma ist oft am passendsten.
- Sie arbeiten im Team oder stellen ein? Die GmbH bietet einen guten Ausgleich zwischen Schutz und Flexibilität.
- Ihr Zentrum wächst? Sie planen eine Finanzierung? Die AG dürfte die richtige Lösung sein.
Unabhängig von Ihrer Wahl: Holen Sie sich juristischen und steuerlichen Rat, um die langfristig vorteilhafteste Struktur zu bestätigen (Haftung, Vergütung, Steuern, Anteilsübertragung, Bewilligungen).


