
Der Tarif 590 bildet die Grundlage für die Abrechnung von komplementär- und alternativmedizinischen Leistungen in der Schweiz. Er ist für viele Therapeut:innen essenziell, um ihre Leistungen korrekt und anerkannt von den Krankenkassen abrechnen zu können. Dennoch wirft er häufig Fragen auf – von der Gültigkeit bis hin zu korrekten Angaben auf der Rechnung. In diesem Artikel beantworten wir die häufigsten Fragen rund um den Tarif 590 – klar, kompakt und praxisnah.
1. Für wen gilt der Tarif 590?
Der Tarif 590 gilt für alle anerkannten Therapeut:innen im komplementär- oder alternativmedizinischen Bereich, die ihre Leistungen über die Zusatzversicherung der Krankenkassen abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Therapeutin oder der Therapeut über eine ZSR-Nummer verfügt und von den Krankenkassen anerkannt ist.
2. Was ist der Tarif 590 genau?
Der Tarif 590 ist ein standardisiertes Abrechnungsmodell für komplementärmedizinische Leistungen in der Schweiz. Er legt fest, welche Leistungen unter welchen Bedingungen verrechnet werden können und enthält eine Liste von Tarifziffern mit Beschreibung, Dauer und Einheitspreis.
3. Wie ist der Tarif 590 aufgebaut?
Der Tarif besteht aus sogenannten Tarifziffern, die spezifischen therapeutischen Leistungen zugeordnet sind. Jede Ziffer beschreibt die Leistung, die Zeitdauer und die Bedingungen für die Abrechnung. Es gibt auch Positionsnummern für Materialien oder administrative Tätigkeiten.
4. Welche Leistungen können mit dem Tarif 590 abgerechnet werden?
Leistungen aus anerkannten komplementärmedizinischen Methoden, z. B. Massage, Akupunktur, TCM, Homöopathie oder Ernährungsberatung. Entscheidend ist, dass die Methode von der Krankenkasse anerkannt und korrekt im Tarif abgebildet ist.
5. Dürfen versäumte oder nicht erschienene Termine verrechnet werden?
Grundsätzlich nicht über die Krankenkasse. Eine solche Leistung darf nur direkt dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden und muss transparent kommuniziert werden.
6. Wie oft wird der Tarif 590 aktualisiert?
Der Tarif wird in der Regel einmal jährlich, meist zu Beginn des Jahres, überarbeitet und aktualisiert. Änderungen werden durch die Tarifgemeinschaft kommuniziert.
7. Wo finde ich die aktuelle Version des Tarif 590?
Die aktuelle Version des Tarif 590 können Sie als PDF Datei z.B. auf der Webseite der Organisation der Arbeitswelt Komplementär Therapie herunterladen. Änderungen werden auch hier auf unserem Blog kommuniziert.
8. Werden Änderungen im Tarif 590 automatisch in Abrechnungssoftwares übernommen?
Das hängt vom Softwareanbieter ab. Viele Programme aktualisieren den Tarif automatisch. Es empfiehlt sich aber, regelmässig zu prüfen, ob die aktuelle Version hinterlegt ist. Auch das Abrechnungsmodul von OneDoc zum Tarif 590 übernimmt Änderungen automatisch.
9. Wie kann ich eine korrekte Rechnung nach Tarif 590 erstellen?
Am besten mit einer Software oder Vorlage, die den Tarif 590 unterstützt. Wichtig ist, dass die Rechnung alle Pflichtangaben enthält (siehe nächste Frage) und korrekt den Leistungszeitraum und die passende Tarifziffer aufführt.
10. Welche Angaben müssen auf einer Rechnung nach Tarif 590 zwingend enthalten sein?
Pflichtangaben sind unter anderem: Name und Adresse der Praxis, ZSR-Nummer, Name der Patientin oder des Patienten, Geburtsdatum, Datum der Leistung, Tarifziffer, Leistungsbezeichnung, Zeitdauer, Kosten, sowie Ort, Datum und Unterschrift des Therapeuten oder der Therapeutin.
11. Kann ich die Rechnung direkt an die Krankenkasse senden?
Nein, in der Regel erhalten die Patient:innen die Rechnung und reichen sie bei ihrer Zusatzversicherung ein. Es gilt das sogenannte “Tiergarant”-System.
12. Muss die Rechnung von mir als Therapeut:in unterschrieben werden?
Ja, eine handschriftliche oder elektronische Unterschrift des behandelnden Therapeuten oder der behandelnden Therapeutin ist verpflichtend.
13. Wie lange habe ich Zeit, eine Rechnung nach der Behandlung zu erstellen?
In der Regel empfiehlt es sich, Rechnungen zeitnah nach der Behandlung zu erstellen. Es gibt zwar keine offizielle gesetzliche Frist im Tarif 590, jedoch kann es je nach Krankenkasse zu Problemen kommen, wenn Rechnungen erst viele Monate später eingereicht werden.
14. Kann ich mehrere Sitzungen auf einer Sammelrechnung abrechnen?
Ja, das ist erlaubt und wird von vielen Patient:innen und Krankenkassen sogar bevorzugt, um den administrativen Aufwand zu reduzieren.
15. Gibt es Tarifpositionen für administrative Leistungen oder Arztberichte?
Ja, es existieren Tarifziffern für bestimmte administrative Leistungen, wie z. B. Arztberichte oder Materialkosten. Diese sind im Tarifkatalog entsprechend ausgewiesen.
16. Ist es erlaubt, Rechnungen per E-Mail zu verschicken?
Ja, sofern der Versand datenschutzkonform erfolgt. Das bedeutet: verschlüsselt oder passwortgeschützt. Viele Therapeut:innen nutzen hierfür spezialisierte Softwarelösungen.
17. Welche häufigen Fehler sollten bei der Abrechnung nach Tarif 590 vermieden werden?
Typische Fehler sind z. B.: falsche Tarifziffern, fehlende Pflichtangaben, unvollständige Patientendaten oder doppelte Abrechnung von Leistungen. Wenn Sie mit Vorlagen oder Abrechnungssystemen arbeiten, können diese Fehler aber reduziert werden.
18. Können Patientinnen und Patienten eine Rechnung für einen bestimmten Zeitraum verlangen?
Ja, das ist möglich und muss auf Wunsch bereitgestellt werden – etwa für die Steuererklärung oder den Überblick über Krankheitskosten.
19. Übernehmen alle Krankenkassen Leistungen, die nach Tarif 590 abgerechnet werden?
Nein. Jede Zusatzversicherung entscheidet selbst, welche Methoden und Therapeut:innen anerkannt sind. Eine Rückfrage bei der Versicherung ist daher empfehlenswert.
20. Was ist der Unterschied zwischen TARMED und Tarif 590?
TARMED gilt für ärztliche Leistungen im Rahmen der Grundversicherung (LaMal), während der Tarif 590 für komplementärmedizinische Leistungen im Rahmen der Zusatzversicherung gedacht ist.
21. Woher weiss ich, ob ich als Therapeut:in für die Abrechnung nach Tarif 590 anerkannt bin?
Ob Sie anerkannt sind, erfahren Sie bei Ihrer Registrierungsstelle (z. B. EMR, ASCA) oder direkt bei den Krankenkassen, bei denen Sie sich registrieren lassen möchten.
22. Wie gehe ich mit einer nachträglichen Korrektur einer bereits versendeten Rechnung um?
Sie können eine korrigierte Rechnung mit dem Vermerk „Korrektur“ ausstellen und die ursprüngliche Rechnung entsprechend stornieren oder als ungültig kennzeichnen.
23. Was tun, wenn eine Krankenkasse eine Rechnung nach Tarif 590 nicht akzeptiert oder ablehnt?
Zunächst sollten Sie den Grund der Ablehnung klären. Oft fehlt eine Information oder die Methode ist nicht anerkannt. Gegebenenfalls kann eine Rücksprache mit der Versicherung oder ein Hinweis an den Patienten oder die Patientin helfen.
24. Brauche ich eine ZSR-Nummer, um nach Tarif 590 abrechnen zu dürfen?
Ja. Die ZSR-Nummer (Zahlstellenregister) ist Voraussetzung, um Leistungen nach Tarif 590 abrechnen zu können. Sie dient der Identifikation gegenüber Krankenkassen.
25. Wie kann ich den Tarif 590 in eine Praxissoftware oder ein Abrechnungstool integrieren?
Viele Programme bieten bereits eine Integration des Tarif 590 an. OneDoc bietet ein Modul zur Abrechnung nach Tarif 590 zusammen mit vielen weiteren Funktionen, wie der Online-Terminbuchung und der Videosprechstunde an. Unsere Lösung integriert sich problemlos mit den meisten gängigen Praxissoftwares.