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Medizinische Einrichtung

Ist es obligatorisch, ein elektronisches Patientendossier (EPD) anzubieten?

Veröffentlicht am 23/04/2025

Ist es notwendig, das elektronische Patientendossier (EPD) anzubieten?

Inhaltsverzeichnis

Die Einführung des elektronischen Patientendossiers (EPD) in der Schweiz hat viele Fragen aufgeworfen – insbesondere: Welche Gesundheitsfachpersonen müssen das EPD anbieten? In diesem Artikel finden Sie alle wichtigen Informationen zu den geltenden Pflichten rund um das EPD.

 

Ist das EPD für meine Praxis verpflichtend?

Gemäss dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) ist das EPD verpflichtend für:

 

  • Spitäler
  • Geburtshäuser
  • Pflegeheime (EMS)
  • Neu niedergelassene Ärzt:innen
  • Neu eröffnete ambulante Pflegeinstitutionen

Auch wenn Sie nicht zu diesen Kategorien gehören, können Sie sich freiwillig dafür entscheiden, das EPD anzubieten und damit den Behandlungsverlauf Ihrer Patient:innen zu vereinfachen.

Beachten Sie: Ärzt:innen, die bereits vor dem 1. Januar 2022 praktiziert und Leistungen zulasten der OKP abgerechnet haben, sind derzeit rechtlich nicht verpflichtet, sich einer EPD-Gemeinschaft anzuschliessen.

 

Welche Fristen gelten für die Einführung des EPD?

Nachfolgend die jeweiligen Fristen:

 

  • Spitäler (inkl. Rehabilitations- und psychiatrische Kliniken)
    • Verpflichtung seit dem 15. April 2020 (KVG, Art. 37, Abs. 3)
  • Geburtshäuser
    • Verpflichtung seit dem 15. April 2022
  • Pflegeheime (EMS)
    • Verpflichtung seit dem 15. April 2022
  • Neu niedergelassene Ärzt:innen / neue ambulante Pflegeinstitutionen
    • Verpflichtung seit dem 1. Januar 2022 (KVG, Art. 35, Abs. 2, Bst. n)

 

Fazit: Diese Kategorien sind bereits heute verpflichtet, das EPD anzubieten.

 

Muss ich mich einer Stammgemeinschaft anschliessen?

Ja. Seit Anfang 2022 müssen Ärzt:innen und medizinische Einrichtungen, die eine neue Zulassung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) anstreben, nachweisen, dass sie einer EPD-Stammgemeinschaft angehören. Dies gilt auch für Ärzt:innen, die in einem anderen Kanton eine neue Praxis eröffnen, sowie für neu geschaffene oder umgezogene Institutionen.
Wenn Sie jedoch bereits vor 2022 zugelassen wurden und Ihren Standort nicht wechseln, besteht kein Handlungsbedarf. Gleiches gilt für ambulante medizinische Einrichtungen, deren Standort unverändert bleibt – selbst bei einem Eigentümerwechsel. Wenn Sie als Ärzt:in einer bereits zugelassenen Einrichtung beitreten, sind Sie ebenfalls von dieser Verpflichtung befreit.

 

Ist das EPD für mich als Gesundheitsfachperson sinnvoll?

Auch wenn Sie (noch) nicht verpflichtet sind, sich einer EPD-Gemeinschaft anzuschliessen, lohnt es sich für viele Fachpersonen, über die Einführung des EPD nachzudenken:

 

 

Ärzt:innen sind besonders vom EPD betroffen, da sie meist für die Behandlung verantwortlich sind. Pflegefachpersonen haben ebenfalls Zugriff auf das EPD und leisten einen wichtigen Beitrag zur Betreuung. Auch Apotheker:innen können das EPD nutzen, um den administrativen Aufwand zu verringern. Andere Gesundheitsberufe wie Therapeut:innen oder Labortechniker:innen haben meist eingeschränkten Zugriff, dennoch kann das EPD auch für sie nützlich sein.

Beispielsweise profitieren Physiotherapeut:innen vom einfachen Zugriff auf Befunde und OP-Berichte. In Labors ist der Zugriff zwar nicht notwendig, aber das Hochladen von Resultaten unterstützt den Pflegeprozess.

 

Tipps zur Einführung des EPD bei Ihren Patient:innen

In der Schweiz können Patient:innen freiwillig ein EPD eröffnen. Folgende Tipps helfen beim Einstieg:

 

Begleiten Sie Ihre Patient:innen bei der EPD-Eröffnung

Ihre Patient:innen wenden sich oft an Sie für Unterstützung. Sie können helfen durch:

 

  • Verweis auf eines der Beratungsstellen in vielen Kantonsspitälern
  • Empfehlung von cara.ch für eine Online-Eröffnung
  • Direkte Unterstützung bei der Registrierung, wofür Sie sogar entschädigt werden können

 

Informieren Sie Ihre Patient:innen über die Sicherheitsmassnahmen

Die Datensicherheit des EPD ist ein zentrales Anliegen. Für die Eröffnung benötigen Patient:innen eine zertifizierte elektronische Identifikation (eID).

 

Wie geht es mit dem EPD weiter – wer ist betroffen?

Der Bundesrat hat im Sommer 2023 eine umfassende Revision des EPDG gestartet, die sich aktuell in der Vernehmlassung befindet. Ziel ist eine klare Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen sowie eine gesicherte Finanzierung. Zukünftig soll das EPD in der gesamten Behandlungskette verpflichtend verwendet werden.
Zudem erhalten alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und einer obligatorischen Krankenversicherung oder Militärversicherung automatisch und kostenlos ein EPD – ausser sie widersprechen ausdrücklich. Der Zugriff erfolgt über eine staatliche e-ID für maximale Sicherheit.

Egal ob verpflichtet oder nicht – das EPD kann ein sinnvoller erster Schritt in die Digitalisierung Ihrer medizinischen Tätigkeit sein.

 

 

Quellen

  • Bundesamt für Gesundheit BAG – Das EPD in Zahlen
  • dossierpatient.ch – Das EPD im Überblick

Dieser Artikel wurde in Zusammenarbeit mit cara erstellt.

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