<style> .wpb_animate_when_almost_visible { opacity: 1; }</style>

Anordnungsmodell Psychotherapie: Ablauf, Zulassung und Abrechnung in der Schweiz

Wie funktioniert das Anordnungsmodell in der Psychotherapie

Seit dem 1. Juli 2022 können Psychologinnen und Psychologen mit Fachrichtung Psychotherapie ihre Leistungen direkt über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen, ohne den Umweg über eine Psychiaterin oder einen Psychiater. Diese Änderung beruht auf dem Anordnungsmodell, das das frühere Delegationsmodell per 1. Januar 2023 endgültig ersetzt hat. Wer darf anordnen? Wer darf abrechnen? Wie läuft eine längerfristige Behandlung ab? Hier finden Sie das Wichtigste im Überblick.

Was ist das Anordnungsmodell in der Psychotherapie?

Das Anordnungsmodell bezeichnet das System, in dem anerkannte psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Leistungen zulasten der OKP erbringen und abrechnen können, sofern diese von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet wurden.

Diese Grundlagen gewährleisten einen schweizweit einheitlichen Rahmen, lassen den Kantonen jedoch gewisse Zuständigkeiten bei Zulassung und Tarifierung.

Bis 2022 arbeiteten psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im sogenannten Delegationsmodell: Sie übten ihre Tätigkeit unter der Verantwortung einer Psychiaterin oder eines Psychiaters aus, die oder der auch die Abrechnung übernahm. Mit dem Anordnungsmodell rechnet jede zugelassene Psychotherapeutin und jeder zugelassene Psychotherapeut nun selbstständig ab, arbeitet dabei aber weiterhin mit einer anordnenden Ärztin oder einem anordnenden Arzt zusammen.

Wie funktioniert das Anordnungsmodell in der Praxis?

Im Anordnungsmodell ordnet eine befugte Ärztin oder ein befugter Arzt eine Psychotherapie an, und die psychologische Psychotherapeutin oder der psychologische Psychotherapeut rechnet die Sitzungen anschliessend im eigenen Namen direkt mit dem Krankenversicherer ab.

Dies ist ein Bruch mit dem früheren Delegationsmodell, bei dem die Abrechnung zwingend über eine Psychiaterin oder einen Psychiater lief. Heute arbeiten und rechnen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten selbstständig ab, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen für die OKP erfüllen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Inkrafttreten: 1. Juli 2022
  • Ende des Delegationsmodells: 1. Januar 2023
  • Rechtsgrundlage: KVV und KLV
  • Erste Anordnung: bis zu 15 Sitzungen
  • Krisenintervention oder Kurzzeittherapie: bis zu 10 Sitzungen
  • Anordnung erforderlich: vor der ersten zulasten der OKP abrechenbaren Sitzung
  • Zulassung erforderlich: insbesondere Eintrag im PsyReg, kantonale Bewilligung und ZSR-Nummer

Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen für psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Organisationen von psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind in der KVV definiert.

Simulation du rendu d'un profil de médecin généraliste sur onedoc.ch dans sa version simplifiée

Unsere Lösungen, die den Alltag von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erleichtern

Demo anfordern

Wer darf eine psychologische Psychotherapie anordnen?

Die Anordnung kann ausgestellt werden von:

  • einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
  • einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • einer Ärztin oder einem Arzt der Grundversorgung, z. B. Fachärztin oder Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
  • einer Kinderärztin oder einem Kinderarzt
  • einer Ärztin oder einem Arzt mit Fähigkeitsausweis SAPPM, psychosomatische und psychosoziale Medizin
  • weiteren Ärztinnen und Ärzten gemäss den geltenden Bestimmungen von KVV und KLV

Für Kriseninterventionen und Kurzzeittherapien können gemäss KLV auch Ärztinnen und Ärzte mit anderen Weiterbildungstiteln oder praktische Ärztinnen und Ärzte eine Anordnung ausstellen.

Wer darf zulasten der OKP abrechnen?

Um Psychotherapiesitzungen zulasten der OKP abrechnen zu können, muss eine psychologische Psychotherapeutin oder ein psychologischer Psychotherapeut folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Über einen Masterabschluss in Psychologie einer Schweizer Hochschule oder über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügen
  • Eine akkreditierte Weiterbildung in Psychotherapie absolviert haben
  • Über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen
  • Zugelassen sein, zulasten der OKP tätig zu sein
  • Im eidgenössischen Register der Psychologieberufe (PsyReg) eingetragen sein
  • Über eine von SASIS AG ausgestellte ZSR-Nummer verfügen
  • Die erforderliche klinische Erfahrung nachweisen

Die ZSR-Nummer muss auf allen Rechnungen an Patientinnen und Patienten oder Versicherer angegeben werden.

Während der Weiterbildung: Eine selbstständige Abrechnung ist nicht möglich. Leistungen zulasten der OKP bleiben im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter qualifizierter Supervision möglich, mit Anbindung einer C-Nummer an die ZSR-Nummer des Arbeitgebers.

Wie läuft eine psychotherapeutische Behandlung ab?

Die erste Anordnung

Vor der ersten zulasten der OKP abrechenbaren Sitzung stellt eine befugte Ärztin oder ein befugter Arzt eine Anordnung aus. Ohne diese Anordnung ist die Kostenübernahme durch die Grundversicherung nicht gewährleistet.

Die erste Anordnung umfasst bis zu 15 Sitzungen. Gestaffelte Anordnungen sind möglich, z. B. zunächst 3 Sitzungen und anschliessend 10 weitere Sitzungen. Für eine Krisenintervention oder Kurzzeittherapie beträgt das Maximum 10 Sitzungen.

Zwischen der 12. und der 15. Sitzung

Um die 12. Sitzung herum wird ein Austausch zwischen der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten und der anordnenden Ärztin oder dem anordnenden Arzt empfohlen, um den Verlauf der Behandlung zu beurteilen. Soll die Behandlung fortgesetzt werden, kann eine zweite Anordnung für 15 zusätzliche Sitzungen ausgestellt werden.

Dieser Austausch sollte frühzeitig geplant werden, um administrative Unterbrüche zu vermeiden.

Nach 30 Sitzungen

Nach 30 Sitzungen muss beim Krankenversicherer ein Gesuch um Verlängerung eingereicht werden. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verfasst einen Bericht über den Behandlungsverlauf, idealerweise ab der 25. Sitzung, und leitet ihn an die anordnende Ärztin oder den anordnenden Arzt weiter.

Ist die anordnende Ärztin oder der anordnende Arzt keine Fachärztin bzw. kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist eine Beurteilung durch eine Fachperson erforderlich. Ärztinnen und Ärzte mit Fähigkeitsausweis SAPPM können diese Beurteilung je nach Fall selbst vornehmen.

Der Versicherer entscheidet anschliessend über die Anzahl zusätzlicher Sitzungen, die übernommen werden. Nach Ablauf der Kostengutsprache muss ein neues Gesuch eingereicht werden. Bei einem Versichererwechsel wird die frühere Kostengutsprache nicht automatisch übertragen.

Unterbrüche und Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten

Unterbrüche wie Ferien, Hospitalisierung, Therapiepause oder der Wechsel des Kalenderjahres setzen den Zähler nicht zurück. Die Anordnung bleibt gültig, bis die angeordnete Anzahl Sitzungen ausgeschöpft ist.

Bei einem Wechsel der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten wird empfohlen, dass die anordnende Ärztin oder der anordnende Arzt eine neue Anordnung ausstellt, insbesondere wenn in der ursprünglichen Anordnung eine Therapeutin oder ein Therapeut namentlich genannt ist.

Wie wird im Anordnungsmodell abgerechnet?

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten rechnen ihre Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Der anwendbare Tarif ist der PsyTarif, mit einem provisorischen Stundentarif von CHF 154.80, vorbehaltlich kantonaler oder vertraglicher Anpassungen.

Gewisse Leistungen können auch von einer Zusatzversicherung nach VVG übernommen werden. Es ist jedoch nicht möglich, OKP und VVG für dieselbe Behandlung zu kombinieren.

Vorschau einer Rechnung in OneDoc Invoice

Einfache Abrechnungen, in wenigen Klicks

Mit OneDoc Invoice rechnen Sie ganz einfach und konform mit dem PsyTarif ab.
Demo anfordern

Welche psychotherapeutischen Methoden sind anerkannt?

Das Anordnungsmodell legt keine einheitliche Methode fest. Anerkannt sind Ansätze, die Grundlage einer akkreditierten Weiterbildung bilden, insbesondere:

  • kognitive Verhaltenstherapie
  • psychodynamische oder psychoanalytisch orientierte Psychotherapie
  • systemische Therapie
  • personzentrierte Psychotherapie

Die Wahl der Methode hängt von der Indikation, der klinischen Situation und der professionellen Beurteilung der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ab.

Die Zusammenarbeit zwischen Ärztin/Arzt und Psychotherapeutin/Psychotherapeut

Das Anordnungsmodell beruht auf einer aktiven Zusammenarbeit zwischen der anordnenden Ärztin oder dem anordnenden Arzt und der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten. Die Ärztin oder der Arzt stellt die Anordnung aus und wirkt bei Verlängerungsgesuchen mit; die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut führt die Behandlung durch, dokumentiert sie und erstellt die erforderlichen Berichte.

Diese Zusammenarbeit beschränkt sich nicht auf den Beginn der Behandlung. Sie sollte vor Ablauf der ersten 15 Sitzungen erneut aufgenommen werden, und der Verlängerungsbericht sollte die Therapieziele, den Grad ihrer Erreichung sowie die Begründung für eine Fortsetzung der Behandlung dokumentieren. Patientendaten dürfen nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der Patientin oder des Patienten übermittelt werden.

Digitale Zuweisungs- und sichere Kommunikationstools reduzieren den administrativen Aufwand für beide Seiten erheblich.

Rechtsgrundlagen des Anordnungsmodells in der Psychotherapie

Nützliche Ressourcen

Button ‘Add as a preferred source on Google.’