Die Telekonsultation ist mittlerweile Teil des Alltags vieler Praxen in der Schweiz. Sie ermöglicht es, Patientinnen und Patienten aus der Ferne zu betreuen, bestimmte Wege zu vermeiden und eine flexiblere Versorgung anzubieten.
Eine Frage kommt jedoch häufig auf: Wie rechnet man eine Videokonsultation in der Schweiz korrekt ab?
Die Antwort hängt von der Art der Gesundheitsfachperson ab:
- Seit Januar 2026 gilt der TARDOC für die meisten Ärztinnen und Ärzte. Für Hausärztinnen und Hausärzte gelten jedoch spezifische Positionen.
- Therapeutinnen und Therapeuten verwenden den Tarif 590, insbesondere im Rahmen der Zusatzversicherungen.
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten müssen die für ihren Beruf geltenden Regeln sowie die Kostenübernahme durch die Versicherungen berücksichtigen.
In diesem Artikel führen wir Sie Berufsgruppe für Berufsgruppe durch die wichtigsten Punkte, damit Sie schnell den Abschnitt finden, der Sie betrifft.
Überblick: Welcher Tarif gilt für die Abrechnung einer Videokonsultation?
Die Abrechnung einer Telekonsultation hängt hauptsächlich von Ihrer Berufsgruppe und dem Rahmen der Kostenübernahme ab.
|
In der Regel anwendbarer Tarif | Das Wichtigste in Kürze | |
|---|---|---|---|
| Ärztinnen und Ärzte | TARDOC | Seit 2026 sieht TARDOC spezifische Positionen für telemedizinische ärztliche Leistungen vor | |
| Hausärztinnen und Hausärzte | TARDOC, Kapitel Hausarztmedizin | Für telemedizinische Leistungen der Hausarztmedizin gelten bestimmte spezifische Positionen | |
| Therapeutinnen und Therapeuten | Tarif 590 | Fernkonsultationen können gemäss den Regeln des Tarifs 590 abgerechnet werden, abhängig von der anerkannten Methode und den Bedingungen der Zusatzversicherung> | |
| Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten | Für die Physiotherapie geltender Tarif | Die Kostenübernahme hängt vom therapeutischen Rahmen, der Verordnung, der Versicherung und den geltenden Bedingungen für die Fernleistung ab |
1. Wie rechnet man eine Videokonsultation als Ärztin oder Arzt ab?
Für Ärztinnen und Ärzte werden medizinische Telekonsultationen gemäss den TARDOC-Positionen für telemedizinische Leistungen abgerechnet. Diese Leistungen befinden sich insbesondere im Unterkapitel AA.10 – Grundlegende telemedizinische ärztliche Leistungen.
Sie umfassen Konsultationen, Beratungen, Beurteilungen und medizinische Austausche, die aus der Ferne erfolgen, beispielsweise per Video oder Telefon.
Synchrone oder asynchrone Telekonsultation: Was ist der Unterschied?
TARDOC unterscheidet hauptsächlich zwischen zwei Arten telemedizinischer Leistungen:
- Synchrone telemedizinische Konsultation: Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient kommunizieren gleichzeitig, beispielsweise während einer Video- oder Telefonkonsultation.
- Asynchrone telemedizinische Konsultation: Der Austausch findet nicht in Echtzeit statt, beispielsweise wenn ein Dokument an die Ärztin oder den Arzt übermittelt wird und eine medizinische Beurteilung später kommuniziert wird.
Bei einer klassischen Videokonsultation handelt es sich daher in der Regel um eine synchrone telemedizinische Konsultation.
Wichtigste TARDOC-Positionen für Ärztinnen und Ärzte
| TARDOC-Position | Bezeichnung | Wann verwenden? |
|---|---|---|
| AA.10.0010 | Synchrone telemedizinische ärztliche Konsultation, erste 5 Minuten | Für eine medizinische Fernkonsultation in Echtzeit, per Telefon oder Video |
| AA.10.0020 | Zuschlag: synchrone telemedizinische ärztliche Konsultation, jede weitere Minute | Zur Verlängerung einer synchronen Telekonsultation über die ersten 5 Minuten hinaus |
| AA.10.0030 | Asynchrone telemedizinische ärztliche Konsultation | Für einen individuellen medizinischen Austausch ohne gleichzeitigen Kontakt, beispielsweise eine schriftliche medizinische Antwort oder die Beurteilung eines vom Patienten übermittelten Dokuments |
Beispiel: Videokonsultation von 12 Minuten
Für eine Videokonsultation von 12 Minuten mit einer Patientin oder einem Patienten kann sich die Abrechnung typischerweise zusammensetzen aus:
- AA.10.0010 für die ersten 5 Minuten
- AA.10.0020 für die 7 zusätzlichen Minuten
Die genaue Dauer muss gemäss den geltenden Tarifregeln erfasst und in der Patientenakte dokumentiert werden.
Abrechnungsbedingungen für Ärztinnen und Ärzte
Damit eine Videokonsultation abrechenbar ist, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Die Telekonsultation muss einer tatsächlichen medizinischen Leistung entsprechen
- Sie muss eine medizinische Versorgung in begründeter Weise ersetzen oder ergänzen
- Der Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten muss dokumentiert werden
- Die Dauer der Konsultation muss korrekt erfasst werden
- Die Patientin oder der Patient muss darüber informiert werden, dass die Leistung kostenpflichtig ist
- Die Abrechnung muss die TARDOC-Regeln, die Kumulationsregeln und die WZW-Kriterien einhalten: Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit
Praktische Schritte zur Abrechnung einer medizinischen Videokonsultation
In der Praxis sind folgende Schritte zu beachten:
- Die passende TARDOC-Position für die Leistung identifizieren
- Prüfen, ob es sich um eine synchrone oder asynchrone telemedizinische Leistung handelt
- Die genaue Dauer der Konsultation erfassen
- Mögliche Kumulationsregeln oder Einschränkungen prüfen
- Den Inhalt der Konsultation in der Patientenakte dokumentieren
- Die Rechnung über die Praxissoftware ausstellen
- Die Rechnung je nach anwendbarem Modell an die Patientin oder den Patienten oder an die Krankenkasse übermitteln
2. Wie rechnet man eine Videokonsultation als Hausärztin oder Hausarzt ab?
Hausärztinnen und Hausärzte müssen ebenfalls TARDOC verwenden, jedoch verfügen bestimmte telemedizinische Leistungen der Hausarztmedizin über spezifische Positionen.
Diese Positionen befinden sich insbesondere im Kapitel CA, das der Hausarztmedizin gewidmet ist.
TARDOC-Positionen für die Hausarztmedizin
| TARDOC-Position | Bezeichnung | Wann verwenden? |
|---|---|---|
| CA.05.0010 | Synchrone telemedizinische Konsultation der Hausarztmedizin, erste 5 Minuten | Für Fernkonsultationen in Echtzeit im Rahmen der Hausarztmedizin |
| CA.05.0020 | Zuschlag: synchrone telemedizinische Konsultation der Hausarztmedizin, jede weitere Minute | Zur Verlängerung der Konsultation über die ersten 5 Minuten hinaus |
| CA.05.0030 | Asynchrone telemedizinische Konsultation der Hausarztmedizin | Für bestimmte individuelle medizinische Austausche, die nicht gleichzeitig erfolgen |
Was Hausärztinnen und Hausärzte prüfen müssen
Vor der Abrechnung einer Videokonsultation müssen Hausärztinnen und Hausärzte prüfen:
- Ob die Leistung tatsächlich der Hausarztmedizin zuzuordnen ist
- Welche TARDOC-Position anwendbar ist
- Ob die Konsultation synchron oder asynchron ist
- Welche Kumulationsregeln gelten
- Ob ihre Praxissoftware die aktuellen TARDOC-Positionen korrekt integriert
Die Dokumentation in der Patientenakte bleibt entscheidend. Wie bei einer Konsultation in der Praxis muss der Inhalt der Leistung, ihre Dauer und ihre medizinische Indikation begründet werden können.
3. Wie rechnet man eine Videokonsultation als Therapeutin oder Therapeut ab?
Therapeutinnen und Therapeuten, insbesondere in der Komplementärmedizin, rechnen ihre Leistungen in der Regel über den Tarif 590 ab.
Der Tarif 590 kann auf Fernkonsultationen angewendet werden, sofern die ausgeübte Methode anerkannt ist, die Leistung dokumentiert wird und die Zusatzversicherung der Patientin oder des Patienten die Kostenübernahme akzeptiert.
Tarif 590 und Telekonsultation: Was Sie wissen müssen
Der Tarif 590 wird verwendet, um die Leistungen vieler Therapeutinnen und Therapeuten in der Schweiz zu strukturieren und zu übermitteln. Für Videokonsultationen gelten in der Regel dieselben Grundsätze wie für Sitzungen vor Ort:
- Die Methode muss anerkannt sein
- Die Leistung muss klar dokumentiert werden
- Die Dauer muss korrekt angegeben werden
- Die Patientin oder der Patient muss über die Rückerstattungsbedingungen informiert werden
- Die Kostenübernahme hängt von der Zusatzversicherung ab
Zusatzversicherungen decken nicht alle Methoden und nicht alle Formen von Fernkonsultationen ab. Bevor Videokonsultationen angeboten werden, empfiehlt es sich daher, die Bedingungen direkt mit den betreffenden Versicherungen zu klären.
Praktische Schritte zur Abrechnung einer Videokonsultation mit Tarif 590
Um eine Videokonsultation als Therapeutin oder Therapeut abzurechnen:
- Prüfen Sie, ob Ihre Methode von der Zusatzversicherung der Patientin oder des Patienten anerkannt wird
- Klären Sie, ob die Videokonsultation im Rahmen dieser Methode akzeptiert wird
- Führen Sie die Sitzung über eine sichere Lösung durch
- Dokumentieren Sie die Sitzung in der Patientenakte
- Erfassen Sie die Leistung mit der passenden Position des Tarifs 590
- Stellen Sie die Rechnung im erforderlichen Format aus
- Informieren Sie die Patientin oder den Patienten darüber, dass die Rückerstattung von der Zusatzversicherung abhängt
Tipp: Informieren Sie sich bei den Zusatzversicherungen, die bei Ihren Patientinnen und Patienten am häufigsten vorkommen, bevor Sie Telekonsultationen allgemein anbieten.
4. Wie rechnet man eine Videokonsultation als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut ab?
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten können ebenfalls Konsultationen oder Betreuungen aus der Ferne anbieten, beispielsweise für Beratungen, Übungen, therapeutische Begleitung oder Verlaufskontrollen zwischen zwei Sitzungen.
Die Abrechnung hängt jedoch vom Rahmen der Leistung, einer möglichen Verordnung, den für die Physiotherapie geltenden Regeln und den Bedingungen der Kostenübernahme durch die betreffende Versicherung ab.
Was Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten prüfen müssen
Vor der Abrechnung einer Videokonsultation ist es wichtig zu prüfen:
- Ob die Fernleistung im betreffenden therapeutischen Rahmen zulässig ist
- Ob eine ärztliche Verordnung erforderlich ist
- Ob die Versicherung diese Art von Leistung übernimmt
- Welche Tarifposition verwendet werden muss
- Wie Dauer und Inhalt der Sitzung dokumentiert werden müssen
Wie bei den anderen Berufsgruppen ist die Dokumentation entscheidend. Die Akte muss festhalten, was durchgeführt wurde, warum die Videokonsultation angezeigt war, wie lange sie dauerte und welche Empfehlungen der Patientin oder dem Patienten gegeben wurden.
Praktische Schritte zur Abrechnung einer Videokonsultation in der Physiotherapie
Um eine Videokonsultation als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut abzurechnen:
- Prüfen Sie den Rahmen der Kostenübernahme für die Patientin oder den Patienten
- Bestätigen Sie, ob die Videokonsultation von der Versicherung akzeptiert wird
- Verwenden Sie eine sichere Videolösung, die für Gesundheitsdaten geeignet ist
- Dokumentieren Sie die Sitzung genau
- Wählen Sie die anwendbare Tarifposition aus
- Stellen Sie die Rechnung über Ihre Abrechnungssoftware aus
- Bewahren Sie die notwendigen Informationen für den Fall einer Begründungsanfrage auf
Rechtlicher Rahmen und Datenschutz
In der Schweiz gibt es kein spezifisches Gesetz zur Telemedizin. Die allgemeinen Regeln für den medizinischen Bereich und für Gesundheitsfachpersonen gelten daher auch für Videokonsultationen.
Dazu gehören insbesondere:
- Die Sorgfaltspflicht
- Die Dokumentationspflicht
- Die Informationspflicht gegenüber der Patientin oder dem Patienten
- Der Schutz von Gesundheitsdaten
- Die Verwendung sicherer und geeigneter Tools
Wenn Gesundheitsdaten über eine digitale Lösung verarbeitet werden, bleibt die Fachperson für deren Schutz verantwortlich. Daher wird empfohlen, eine sichere Lösung zu verwenden, die den Schweizer Datenschutzanforderungen entspricht und für medizinische oder therapeutische Austausche geeignet ist.
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Fazit: Unterschiedliche Abrechnung je nach Berufsgruppe
Die Abrechnung einer Videokonsultation in der Schweiz hängt von Ihrer Tätigkeit ab.
Ärztinnen und Ärzte verwenden seit 2026 TARDOC, mit spezifischen Positionen für telemedizinische Leistungen. Hausärztinnen und Hausärzte müssen insbesondere die Positionen der Hausarztmedizin prüfen. Therapeutinnen und Therapeuten rechnen nach Tarif 590 ab, sofern die Methode und die Zusatzversicherung dies erlauben. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten müssen die Regeln prüfen, die für ihren Versorgungsrahmen und die Versicherung der Patientin oder des Patienten gelten.
In jedem Fall bleiben drei Elemente wesentlich: die richtige Tarifposition wählen, die Leistung korrekt dokumentieren und eine sichere Lösung für Videokonsultationen verwenden.
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